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ist soeben in einer 32seitigen Broschüre von Dieter Schneider im MARKTLÜCKE-VERLAG erschienen. Da beleuchtet er mit aktuellen Zahlen die Situation der deutschen Friseurunternehmen auf den verschiedenen Märkten, dem Absatzmarkt, dem Einkaufsmarkt, dem Arbeitsmarkt und dem Finanzmarkt. 'Beleuchten' heißt für Dieter Schneider nicht nur Präsentation von - teilweise völlig neuen - Zahlen in insgesamt 14 Tabellen, sondern auch kritische Analyse dieser Zahlen mit den möglichen Konsequenzen für die Teilnehmer in den verschiedenen Märkten. Ohne eine qualifizierte Lagebeurteilung (anstatt Wunschdenken) keine realistische Zielsetzung! Ohne eine realistische Zielsetzung keine marktgängigen Programme. Deshalb ist der Friseurmarkt Report 2012 ein wichtiger Ratgeber und damit eine maßgebliche Entscheidungshilfe nicht nur für Friseurunternehmen, sondern auch für Partner der Friseure in den verschiedenen Märkten. Der Report ist einzeln für nur 20 Euro + Versandkosten + MwSt. beim MARKTLÜCKE-VERLAG zu bestellen. Schicken Sie einfach die Bestellung mit Adressenangabe per E-Mail an: Einige der Dokumente liegen im PDF-Format vor. Für diese benötigen Sie den Adobe Reader, welchen Sie hier herunterladen können. Der schon im Jahre 2008 in der MARKTLÜCKE besprochene und dann ins Internet gestellte Fragebogen der niedersächsischen Finanzverwaltung wird in dieser Form offensichtlich nicht mehr verwendet, sondern durch einen anderen Fragebogen ersetzt. Jetzt wird sowohl in Niedersachsen als auch in anderen Bundesländern der Fragebogen eingesetzt, den wir im Folgenden veröffentlichen. Die bisher bekannt gewordenen Fragebögen, die jetzt überall in Deutschland bei Steuerprüfungen auftauchen können, sind inhaltlich nahezu identisch. Sie sind am Ende jeder Seite wie folgt gekennzeichnet: BpA NDS 400 Niederschrift Friseure Seite (1-6) von 6 Stand 01-2009 NDS ist die behördenübliche Abkürzung für Niedersachsen. Dazu habe ich die folgende Information in Form einer schwer lesbaren und nicht nachdruckbaren FAX-Kopie bekommen: Oben: Beispiel Friseurkalkulation OFD Niedersachsen Unten: Mitgliederversammlung LIV des nds. Friseurhandwerks Dazwischen steht: Niedersachen 10 Bundesländer mindestens einer nds. Vorlage 3 Bundesländer Jetzt passiert das, was ich rechtsstaatlich für äußerst bedenklich halte: Der Fragebogen und das dahinterstehende EDV-gestützte Kalkulationsprogramm wandern offensichtlich außerhalb von Niedersachsen auf dem „kleinen Dienstweg“ von Steuerprüfer zu Steuerprüfer über Landesgrenzen hinweg. Die Steuerprüfungshoheit liegt für alle Steuerarten bei den Bundesländern. Da ist es fragwürdig, dass so ein Fragebogen und das darauf aufbauende Kalkulationsprogramm mit schwerwiegenden - manchmal sogar mit strafrechtlichen Folgen - nicht erkennbar von oben abgesegnet werden. Die OFD Münster, die vom Landesinnungsverband Nordrhein-Westfalen diesbezüglich schriftlich angesprochen wurde, antwortete wie folgt: Der Fragebogen, bzw. die Bitte zum Ausfüllen des Fragebogens stellt, wie schon ausgeführt, keinen Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO dar. Insoweit fehlt dem Fragebogen jeder Regelungscharakter. Aus der Buchführung allein sind die für eine Nachkalkulation erforderlichen Daten nicht ersichtlich (z. B. Preisgestaltung, Mengenangaben). Werden die erforderlichen Daten vom Steuerpflichtigen verweigert, müssen diese Daten ggf. geschätzt werden. Das bedeutet nichts anderes als: Wir stellen den Steuerprüfern frei, ob und wie sie den Fragebogen einsetzen. Deshalb sind wir für generelle Kritik an diesem Verfahren nicht zuständig. Ich sehe es nicht als meine Aufgabe an, mich mit irgendwelchen Oberfinanzdirektionen oder Finanzministerien darüber zu streiten. Natürlich können die betroffenen Landesinnungsverbände und auch der Zentralverband meine sachkundige generelle Kritik an diesem Fragebogen und dem dahinterstehenden EDV-Programm nutzen, wenn sie politisch gegen diese höchst problematische Art der Steuerprüfung vorgehen wollen. Mein Hauptargument gegen diese Art der Nachkalkulation ist: Diese „Nachkalkulation“ unterstellt, dass es eine vorausgegangene Kalkulation der Friseurunternehmer für seine Dienstleistungspreise gibt, die auf den Kosten für das verwendete Material bei Dauerwell- Farb- und sonstigen Behandlungen mit Shampoo-Verbrauch aufbauen. Das macht kein Friseurunternehmer, weil es Unsinn ist. Wenn überhaupt, dann wird von den Personalkosten aus kalkuliert. Die Hauptmotivation für meine betriebswirtschaftlich fundierte Kritik an dieser Art der Steuerprüfung ist, den MARKTLÜCKE-Lesern zu helfen, sich auf diese Art der Steuerprüfung vorzubereiten (s. den folgenden Beitrag) und sie erfolgreich für sich durchzustehen. Letzteres beschränke ich auf die MARKTLÜCKE-Leser, weil ich mit der früheren Veröffentlichung meiner Kommentierung dieses Fragebogens im Internet nicht nur gute Erfahrungen gemacht habe. Es rufen mich Friseure und auch deren Steuerberater wegen dieser Steuerprüfungen an, denen meine Empfehlungen nichts nutzen, ja sogar kontraproduktiv sein können. Das vorgeschlagene Vorgehen bei Steuerprüfungen ist nur auf „Schadensvermeidung“ steuerehrlicher und betriebswirtschaftlich gebildeter Friseurunternehmer abgestellt. Die Umsatzzuschätzungen können auch bei steuerehrlichen Unternehmern auf Grund falscher Eingaben und Berechnungen erheblich sein. Zu dem jetzt überall eingesetzten Fragebogen habe ich zu allen Frage- und Antwortmöglichkeiten einen vierseitigen Kommentar geschrieben, den ich aus den genannten Gründen nur noch in der MARKTLÜCKE 3-2011 veröffentlicht habe. Nur wenn die Buchführung einschließlich der Kassenführung und auch ansonsten alles in Ordnung ist, kann ich empfehlen: Das gilt vor allem für EDV-Daten, aber auch manuelle Leistungsstatistiken. Auch die manuelle Kundenkartei sollte, wenn da Umsätze mit den jeweiligen Kunden vermerkt sind, kompatibel mit der Buchhaltung sein. Wenn die Buchhaltung von Friseurunternehmen als nicht ordnungsgemäß bei Steuerprüfungen verworfen wird und die Steuerprüfer mit Hilfe des EDV-Kalkulationsprogramms einen erheblichen Umsatz zuschätzen, müssen die betroffenen Friseurunternehmen und ihre Steuerberater gute Argumente haben, um die Schätzungen der Höhe nach anzufechten. Über die weiteren Entwicklungen bei diesem Themenkomplex berichte ich dann in der MARKTLÜCKE
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Fehler im Vorfeld einer Steuerprüfung in Friseurunternehmen
Folge: Die Buchhaltung wird als nicht der AO (Abgabenordnung), den GoB (Grundsätzeordnungsgemäßer Buchführung) und/oder GoBS (Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme) entsprechend als nicht ordnungsgemäß verworfen.Dann ist der Betriebsprüfer berechtigt, den Umsatz zu schätzen.Der Steuerpflichtige muss die Schätzung widerlegen.
Folge: Der geprüfte Friseurunternehmer kann einen relativ hohen Warenverbrauch oderauch hohen Personalaufwand nicht schlüssig begründen, z. B. mit der Deckungsbeitragsrechnung oder den Unterschieden zwischen Aufwand und Kosten bzw. Wareneinkauf und Wareneinsatz.Bei Steuerprüfungen wird meistens nicht die Problematik von eigenen Auskünften, die teilweise auch auf Schätzungen beruhen, durchschaut.
Folge: Der Prüfung versucht mit einer Nachkalkulation nachzuvollziehen, was dieFriseurunternehmer vorher gar nicht kalkuliert haben.
Folge: „Auffällig“ hoher Wareneinsatz und niedrige Rohgewinn I (was nicht selten die Prüfung erst auslöst). Die nachträgliche Trennung während des Prüfungsvorgangs ist sehr aufwendig und teilweise gar nicht möglich (z. B. Verkauf von Kabinettware).
Folge: Bei zu niedrig angegebenen Inventurwerten wird der Wareneinsatz lt. Buchhaltungentsprechend höher. Noch problematischer ist es, wenn wegen einer Einnahmenüberschuss-Rechnung überhaupt keine Inventur gemacht wird.Bei Erfassung von Eingangsrechnungen und Inventurwerten durch den Prüfer kannim Warenlager Ware unbekannter Herkunft auftauchen, was den Prüfer aufSchwarzeinkauf schließen lässt. Es häufen sich Anfragen von Prüfern bei denLieferfirmen nach Umsätzen, Rabatten und Boni bei einzelnen Kunden.
Folge: Deutlich höhere Umsatzschätzungen des Betriebsprüfers.
Folge: Zu hohe Schätzungen der durchschnittlichen Umsätze pro Kunden durch den Betriebsprüfer.
Folge: Der Betriebsprüfer schließt auf Umsatzstornierungen (= Umsatzverkürzungen)
Folge: Erlaubt und unerlaubte „Mitnahmeeffekte“ der Mitarbeiter. Der Unternehmer istdoppelt gestraft, weil der Betriebsprüfer Umsatzverkürzung mit „Hebel“ ausrechnet: 1.000 € = verschwundene Ware (netto) = mindestens 12.000 verschwundener Umsatz (brutto).
Folge: Beweisnot bei der Widerlegung der Schätzungen des Betriebsprüfers.
Folge: Mangelnde Beweismöglichkeit von niedrigeren Preisen und demzufolge niedrigerem Durchschnittsumsatz pro Kunden im zurückliegenden Prüfungszeitraum.(Der Prüfungszeitraum kann von üblichen drei Jahren auf zehn Jahre ausgedehnt werden.)
Folge: Da die im Friseurhandwerk gängigen Kassensoftware-Angebote den Finanzbehörden bekannt sind, gehen die sehr gezielt bei der Durchleuchtung der Daten vor. Wenn es eingebaute Manipulationsmöglichkeiten gibt, ist davon auszugehen, dass auch das Finanzamt sie kennt. Da hilft auch eine kurzfristige Abschaffung oder Auswechslung nicht, denn es besteht eine Aufbewahrungspflicht als EDV-Daten für zehn Jahre.
Folge: Mangelnde Vorbereitung einer Steuerprüfung und Hilflosigkeit, wenn es bei derPrüfung Probleme gibt. Erst im Zusammenhang mit branchenspezifischen Steuerprüfungen lernen viele Friseure den Unterschied zwischen einem Berater und einem Buchhalter kennen.Keine der dreizehn behandelten Punkte ist theoretisch konstruiert, sondern mir aus persönlichen und meistens sehr aktuellen Kontakten mit Friseuren und ihren Steuerberatern aus erster Hand bekannt. Aus allem wird deutlich:Die aktuellen Steuerprüfungsmethoden haben nicht nur Friseurunternehmen zu fürchten, die etwas zu verbergen haben, sondern auch relativ oder absolut steuerehrliche Unternehmen.
Diese Ausführungen hier beziehen sich ausschließlich darauf, wie sich ein Friseurunternehmen vorbeugend auf Steuerprüfungen einstellen sollte, unabhängig davon, ob das alles rechtens ist, was da konkret abläuft. Über die rechtliche und branchenpolitische Fragwürdigkeit der aktuellen Prüfungsmethoden der Finanzbehörden schreibe ich an dieser Stelle nichts, obwohl ich da schwerwiegende Bedenken habe.Meine Meinung ist:Die EDV-gestützte Umsatzverprobung auf Grund eines Fragebogens, wie er in Niedersachsen und inzwischen auch in anderen Bundesländern verwendet wird, ist bei der Prüfung von Friseurunternehmern, die erheblich Umsatz verkürzen, völlig witzlos. Spätestens wenn sich diese Prüfungsmethoden mit dem Hebel des Wareneinsatzes herumgesprochen haben, wird selbst der dümmste Friseurunternehmer wissen, dass er entsprechend auch schwarz einkaufen muss.
Gelegenheit dazu gibt es – auch kostengünstig – dazu reichlich.Meine Bedenken gegen diese EDV-gestützte Umsatzzuschätzungen bei Steuerprüfungen werden inzwischen auch von den Verbänden der Steuerberater geteilt. Da können sich die Steuerberater entsprechend informieren.Die Steuerberater von Friseurunternehmen können sich allgemein und zusätzlich im„Steuerberater Branchenhandbuch“ vom Stollfuß-Verlagüber die spezifische Branchensituation „Friseur“ informieren, die Diplom-Kaufmann DieterSchneider dort beschrieben hat.
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'VIEL ERFOLG IM UMGANG MIT FRISEURKUNDEN', Band 1 und Band 2 200 bearbeitete Stichwörter in 2 Ordnern für 83,46 Euro plus Versandkosten
Überblick des Inhalts:
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